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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2017.91 (AG.2018.423))

Zusammenfassung des Urteils SB.2017.91 (AG.2018.423): Appellationsgericht

Der Berufungskläger wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.- mit bedingtem Strafvollzug verurteilt. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen und die Genugtuungsforderung abgewiesen. Der Berufungskläger muss eine Parteientschädigung von CHF 4482.- für das erstinstanzliche Verfahren und eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1615.50 für das zweitinstanzliche Verfahren zahlen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens belaufen sich auf CHF 1040.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 1200.-. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens belaufen sich auf CHF 100.- für die Privatklägerin und CHF 600.- für den Berufungskläger.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2017.91 (AG.2018.423)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2017.91 (AG.2018.423)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2017.91 (AG.2018.423) vom 06.06.2018 (BS)
Datum:06.06.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:fahrlässige Körperverletzung (BGer 6B_719/2018 vom 25.09.2019)
Schlagwörter: Berufung; Privatklägerin; Berufungskläger; Richt; Urteil; Gericht; Verfahren; Verhandlung; Körper; Körperverletzung; Akten; Genugtuung; Verhandlungsprotokoll; Recht; Verfahrens; Berufungsklägers; Unfall; Höhe; Anschlussberufung; Schaden; Basel; Urteils; Person; Antrag; Urteilsgebühr; Sinne
Rechtsnorm: Art. 118 StPO ;Art. 119 StPO ;Art. 123 StPO ;Art. 126 StGB ;Art. 31 StGB ;Art. 398 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 433 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 76 StPO ;
Referenz BGE:131 IV 97; 132 II 117; 134 IV 189;
Kommentar:
Landolt, Zürcher 3.Auflage , Art.49, Art. 49 OR, 2007

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2017.91 (AG.2018.423)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2017.91


URTEIL


vom 6. Juni 2018



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____,

[...]


C____ Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch D____, Privatklägerin

[...]


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel


Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. April 2017


betreffend fahrlässige Körperverletzung


Sachverhalt


Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. April 2017 wurde A____ (Berufungskläger) der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Schadenersatzforderung von C____ (Privatklägerin) im Betrag von CHF330.- (zuzüglich Zins zu 5% seit dem 18. Oktober 2013) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Auf die Genugtuungsforderung derselben in Höhe von CHF 1500.- (zuzüglich Zins zu 5% seit dem 18. Oktober 2013) wurde nicht eingetreten. Sodann wurde der Berufungskläger zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 4482.- an die Privatklägerin verurteilt. Schliesslich wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF1040.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF1200.- auferlegt.


Der Berufungskläger, vertreten durch B____, hat gegen dieses Urteil am 2.Mai 2017 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 4. August 2017 die Berufungserklärung eingereicht. Es wird beantragt, den Berufungskläger in vollständiger Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Privatklage sei im Strafpunkt und bezüglich der Schadenersatzforderung vollumfänglich abzuweisen und gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Privatklägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem sei E____ als Zeugin, eventualiter als Auskunftsperson, einzuvernehmen und eine ergänzende Beweisbefragung des Berufungsklägers vorzunehmen. Darüber hinaus sei die beigeschlossene Taxi-Prüfungsbescheinigung zu den Akten zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Staatskasse. Die Privatklägerin, vertreten durch D____, hat mit Eingabe vom 29. August 2017 Anschlussberufung erklärt. Sie beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil teilweise aufzuheben und der Berufungskläger zusätzlich zu verurteilen, ihr eine Genugtuung in Höhe von CHF500.- (nebst Zins zu 5 % seit dem 18.Oktober 2013) zu bezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit mit der verbindlichen Weisung des Appellationsgerichts, dass auf das Genugtuungsbegehren einzutreten sei, an das Strafgericht Basel-Stadt zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und demgemäss die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Der Berufungskläger beantragt, auf die Anschlussberufung nicht einzutreten, eventualiter sei dieselbe abzuweisen (jeweils unter o/e-Kostenfolge).


In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Juni 2018 wurden der Berufungskläger, die Privatklägerin sowie E____ (als Zeugin) befragt. In der Folge gelangten die Verteidigung sowie der Vertreter der Privatklägerin zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit für den Entscheid von Relevanz aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §88 Abs.1 und 92 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl der Berufungskläger als auch die Privatklägerin sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung Änderung, sodass sie gemäss Art.382 Abs. 1 bzw. Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Berufung bzw. der Anschlussberufung legitimiert sind. Auf beide form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.


2.

Der Berufungskläger beantragt, seine Ehefrau als Zeugin, eventualiter als Auskunftsperson, einzuvernehmen und eine ergänzende Befragung seiner eigenen Person vorzunehmen. Anlässlich der heutigen Verhandlung wurde der Berufungskläger befragt und seine Ehefrau als Zeugin einvernommen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde damit geheilt, zumal das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition überprüfen kann (vgl. dazu schon E. 1.2).

3.

3.1 Der Berufungskläger rügt zunächst, es sei nie ein rechtsgültiger Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt worden. Es sei zwar richtig, dass die Privatklägerin den Vorfall am 28. Oktober 2013 am Schalter des Stützpunkts der Autobahnpolizei persönlich gemeldet habe. Die Anzeige sei dort indes nicht protokolliert worden, was gemäss Art. 76 StPO jedoch notwendig gewesen wäre.


3.2 Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) liegt vor, wenn der Antragsberechtigte vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, seit dem ihm der Täter bekannt geworden ist, bei der zuständigen Behörde seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98). Nach Art.304 Abs.1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen mündlich zu Protokoll zu geben (vgl. zum Ganzen BGer 6B_978/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2; Riedo, in: Basler Kommentar, 3.Auflage 2013, Art.30 StGB N47).


3.3

3.3.1 Die Privatklägerin meldete den streitgegenständlichen Unfall zehn Tage nach dem Ereignis, am 28.Oktober 2013 (und damit innerhalb der dreimonatigen Frist von Art. 31 StGB), am Schalter des Stützpunkts der Autobahnpolizei. Der Sachverhalt wurde mit Hilfe des Formulars Verkehrsunfall aufgezeichnet und zusätzlich ein Unfallaufnahmeprotokoll ausgefüllt (jedoch erst im Juli 2014; vgl. Akten S. 30 ff.). Im Formular Angaben zur Lenkerin (vgl. Akten S. 49) wurde in der Spalte Strafantrag weder Strafantrag, noch Verzicht Frist angekreuzt. Darüber hinaus wurde die Privatklägerin am 13.November 2013 als Auskunftsperson einvernommen (vgl.Akten, S. 51 ff.).


3.3.2 Die Privatklägerin meldete den Unfall, nachdem sie vergeblich versucht hatte, den Berufungskläger zwecks Schadensregulierung (Reparaturkosten ihres Fahrrades) telefonisch zu erreichen. Daraus und aus ihren Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 13.November 2013 erhellt, dass sie den Vorfall nur deshalb nicht bereits am Unfalltag meldete, weil sie hoffte, sie könne sich mit dem Berufungskläger ohne Polizei über die Reparaturkosten einigen. Dass sie das Ereignis in der Folge trotzdem zur Anzeige brachte, ist auf die Weigerung des Berufungsklägers zurückzuführen und zeigt, dass es ihr mit ihrer Anzeige hauptsächlich um die Schadensregulierung ging.


3.3.3 Die Privatklägerin kehrte mit der Meldung an die Polizei aus ihrer Sicht alles Notwendige vor, um die Reparaturkosten ersetzt zu bekommen. Dass sie damit implizit auch die Bestrafung des Berufungsklägers verlangte, war die unumgängliche Folge ihres hauptsächlichen Motivs. Dass der Polizist die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme nicht fragte, ob sie Strafantrag stellen wolle und im Formular Angaben zur Lenkerin beim dafür vorgesehenen Kästchen Strafantrag kein Kreuz gesetzt wurde, kann der Privatklägerin als juristischer Laiin nicht entgegengehalten werden. Den Strafantrag mangels Protokollierung im Sinne von Art. 76 StPO als nicht gestellt zu betrachten, würde vor diesem Hintergrund überspitzten Formalismus darstellen und die Durchsetzung des materiellen Rechts unnötig erschweren (vgl. dazu Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, VorArt. 30 N 10; BGE108 Ia 97 E.3a S. 101).

3.4 Im Ergebnis besteht kein Zweifel, dass im Sinne der in Erwägung 3.2 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtzeitig ein gültiger Strafantrag gestellt wurde.

4.

4.1 Dem Berufungskläger wird laut Anklageschrift vorgeworfen, am 18. Oktober 2013 gegen 16.20 Uhr als Beifahrer des von seiner Ehefrau gelenkten Personenwagens Volvo [...] ([...]) in Basel unterwegs gewesen zu sein. Als seine Ehefrau auf der Höhe der Liegenschaft Feldbergstrasse 32 aufgrund eines Rotlichts den Wagen angehalten habe, habe er die Beifahrertüre geöffnet und dabei aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit die von hinten mit ihrem Fahrrad herannahende Privatklägerin übersehen. Es sei zur Kollision zwischen der durch den Berufungskläger unvermittelt geöffneten Beifahrertüre des Volvos und dem Vorderrad des Fahrrads der Privatklägerin gekommen, woraufhin die Letztgenannte gestürzt sei.


4.2

4.2.1 Die Privatklägerin macht geltend, sie habe sich nach dem Sturz sofort wieder erhoben und das Fahrrad zur Seite genommen. Der Berufungskläger sei daraufhin aus dem Wagen gestiegen und habe sich um sie gekümmert. Er habe ihr eine Visitenkarte ausgehändigt, auf welche er seinen Namen, seine Telefonnummer und seine Autonummer aufgeschrieben habe. Nach dem Unfall habe sie für die Reparatur ihres Fahrrades einen Kostenvoranschlag erstellen lassen und vergeblich versucht, den Berufungskläger zu erreichen. Da er sich bei ihr nicht mehr gemeldet habe, sei sie zehn Tage nach dem Ereignis zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet (vgl. erstinstanzliches Urteil, S. 3 f. und Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.).


4.2.2 Demgegenüber weist der Berufungskläger darauf hin, dass er im Auto gesessen sei und plötzlich ein Geräusch gehört habe, woraufhin er aus dem Fenster geschaut und gesehen habe, dass jemand auf dem Boden liege. Er wisse nicht, weshalb die Person mit dem Velo zu Fall gekommen sei. Er sei sofort ausgestiegen, um dieser zu helfen. Allerdings habe die Frau seine Unterstützung zurückgewiesen. Um allenfalls als Zeuge für die Versicherung zur Verfügung zu stehen, habe er ihr eine Visitenkarte mit den obgenannten Angaben überreicht (vgl. vorinstanzliches Urteil, S.4 und Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.).

4.3 Das Strafgericht sah den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin als erstellt an. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Strafgerichts (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 4 ff.) ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht zu beanstanden, sodass im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art.82 Abs. 4 StPO), zumal seitens der Verteidigung im Rechtsmittelverfahren keine neuen tatsächlichen Vorbringen vorgetragen wurden. Nachfolgend bleibt indes auf folgende ergänzende Aspekte hinzuweisen.

4.4

4.4.1 Nachdem der Berufungskläger der Privatklägerin eine Visitenkarte mit seinem Namen und seiner Telefonnummer überreicht hatte (angeblich bloss, um als Zeuge für die Versicherung zur Verfügung zu stehen), verlangte diese unbestrittenermassen zusätzlich einen Ausweis, um ihn identifizieren zu können. Da er keine Papiere dabei gehabt hat, schrieb der Berufungskläger seine Autonummer auf das Visitenkärtchen (vgl.Akten, S. 52, 57, 96 und Verhandlungsprotokoll, S. 2).


4.4.2 Wenn der Berufungskläger effektiv bloss helfen wollte und am Unfall wie behauptet nicht beteiligt gewesen wäre, so hätte er sich nicht auszuweisen gebraucht bzw. hätte er der Privatklägerin der Lebenserfahrung entsprechend mit Sicherheit zu verstehen gegeben, dass er sich als Unbeteiligter nicht zu identifizieren brauche. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass er sich im Sinne von take it or leave it von der Unfallstelle entfernt hätte, als er feststellte, dass die Privatklägerin seine Hilfe offensichtlich nicht schätzte und dann auch noch einen Ausweis verlangte. Die Erklärung des Berufungsklägers, wonach er seine Telefonnummer zur Sicherheit aufgeschrieben habe, da man eine solche immer aus den Fingern zaubern könne (vgl.Verhandlungsprotokoll, S. 2) überzeugt nicht. Vielmehr muss mit dem Vertreter der Privatklägerin davon ausgegangen werden, dass sich nur der Unfallverursacher zu identifizieren braucht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Darüber hinaus hätte der Berufungskläger der Versicherung den relevanten Unfallhergang gar nicht schildern können, da er eigenen Angaben zufolge, während er noch in seinem Fahrzeug gesessen sei, bloss etwas schäppern gehört habe (vgl. Akten, S. 96).


4.5

4.5.1 Der Berufungskläger gestand im Rahmen der Konfrontations-Einvernahme vom 11. Juni 2015 ein, dass ihm die Privatklägerin mindestens zwei Mal auf den Anrufbeantworter gesprochen hat (vgl. Akten, S. 97 f.). Sie habe dabei gesagt, dass sie Frau C____ wäre, die Reparatur ihres Fahrrades CHF 300. kosten würde und er sie doch zurückrufen solle (vgl. Akten S. 101; vgl. auch Verhandlungsprotokoll, S. 4).


4.5.2 Es ist völlig unglaubwürdig, wenn der Berufungskläger hierzu ausführt, dass er an den Tagen, an denen ihm die Privatklägerin eine Nachricht hinterlassen hatte, Spätdienst gehabt und am nächsten Morgen schlicht vergessen habe, zurückzurufen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Hätte er effektiv nichts mit dem Unfall zu tun, hätte es der Lebenserfahrung entsprochen, dass er über den Anruf wütend gewesen, die Privatklägerin zurückgerufen und zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie von ihm zu Unrecht Geld fordern würde. Mindestens aber wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Empörung über den Anruf bzw. die Nachricht im Familienkreis deponiert hätte, was jedoch gemäss Aussage seiner heute als Zeugin befragten Ehefrau nicht geschehen ist (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6).

4.6 Die Ehefrau des Berufungsklägers sagte anlässlich der heutigen Verhandlung aus, dass sie sich (als Fahrerin des Autos) auf die Strasse konzentriert und den Sturz der Privatklägerin selber nicht mitbekommen habe (vgl.Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.). Zum präzisen Ablauf des Vorfalls bzw. zur Frage, ob der Berufungskläger die Beifahrertüre vor erst nach dem Sturz der Privatklägerin geöffnet hat, kann sie damit nichts Wesentliches beitragen, sodass auf ihre Aussagen diesbezüglich nicht abgestellt werden kann.


5.

5.1 In Bezug auf das Rechtliche kritisiert der Berufungskläger, dass kein rechtsgenüglicher Nachweis über die der Privatklägerin (angeblich) zugefügten erheblichen Schmerzen existiere. Die vom Hausarzt der Privatklägerin diagnostizierten Verletzungen seien bloss als Tätlichkeiten zu qualifizieren.


5.2 Wer einen Menschen fahrlässig am Körper an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art.125 Abs. 1 StGB). Entscheidend ist damit, ob (zumindest) eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB vorliegt. Erweist sich - wie bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden Prellungen - die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung vom Tatbestand der Tätlichkeiten als schwierig, kommt dem Mass der verursachten Schmerzen entscheidendes Gewicht zu. Hinterlässt der Eingriff keine äusseren Spuren, genügt bereits das Zufügen erheblicher Schmerzen für die Annahme einer einfachen Körperverletzung (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f.; BGer6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 4.4).


5.3

5.3.1 Vorliegend suchte die Privatklägerin eine Woche nach dem Vorfall ihren Hausarzt (Dr. med. F____) auf. Dieser diagnostizierte gemäss Zeugnis vom 25. Oktober 2013 (vgl. Akten, S. 60) ein Hämatom an der rechten Hüfte sowie ein selbiges an der Schulter links sowie eine Druckdolenz cervical links paravertebral.


5.3.2 Diese Verletzungen sind an sich nicht als gravierend zu qualifizieren. Die Tatsache, dass die Privatklägerin ihren Arzt erst eine Woche nach dem Vorfall konsultierte, indiziert aber, dass die Schmerzen auch eine Woche nach dem Unfall nicht verschwunden sein können, ansonsten sie kaum ihren Hausarzt hinzugezogen hätte. Wie der Vertreter der Privatklägerin zu Recht vorbringt (Plädoyer-Notizen, S. 4), ging es ganz offensichtlich darum, abzuklären, ob allenfalls eine weitergehende Beeinträchtigung vorliegt. Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangten erheblichen Schmerzen sind damit zweifelsohne erstellt. Es handelt sich demgemäss keineswegs um einen den Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) definierenden geringfügigen und folgenlosen Angriff auf die körperliche Integrität (vgl. dazu BGE 134 IV 189 E.1 S.190ff., 119 IV 25 E.2a S.25ff., 117 IV 14 E.2 S.15ff.; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.Auflage, Zürich 2018, Art.126 N1).


5.4 Nach dem Gesagten hat ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung zu ergehen.


6.

6.1 Gegen die Zumessung der Strafe wurden keine Einwände vorgebracht. Ausgangspunkt ist der Strafrahmen für fahrlässige Körperverletzung gemäss Art.125 Abs.1 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren Geldstrafe vorsieht. Die Strafzumessung richtet sich nach dem Verschulden des Täters im Einzelfall, wobei die in Art.47 StGB genannten Grundsätze zur Anwendung kommen.


6.2 Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt eher leicht. Im Vergleich mit anderen Fällen der fahrlässigen Körperverletzung bewegt es sich im unteren Bereich. Die Tatschwere beurteilt sich nach dem relativ kurzen Moment der Unaufmerksamkeit, der keine schwerwiegenden körperlichen Folgen hatte und auch zu keiner Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. Arztzeugnis vom 25. Oktober 2013, Akten S.60).


6.3 Der Berufungskläger ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 8. Mai 2018), was neutral zu gewichten ist. Nachdem er sich unmittelbar nach dem Ereignis um die verletzte Privatklägerin gekümmert hat, hat er sich im Laufe des Verfahrens wenig kooperativ gezeigt und stets jegliche Verantwortung von sich gewiesen. Ein Geständnis Reue können ihm nicht zugutegehalten werden. Weitere strafwirksame Umstände, die in der Person des Täters liegen, sind nicht ersichtlich.


6.4 Das vor­instanzliche Strafmass von 30 Tagessätzen Geldstrafe ist dem Verschulden und den gesamten Umständen angemessen. Die Tagessatzhöhe von CHF70.- ist nicht bestritten und scheint gemäss Art.34 Abs.2 StGB den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungsklägers zu entsprechen (vgl.erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.; vgl. auch Akten, S.3). Der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren kann gewährt werden (Art.42 Abs.1 StGB).


7.

7.1 Nachdem auf ihr Genugtuungsbegehren über CHF 1500.- (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2013) vor der Vorinstanz infolge verspäteter Geltendmachung nicht eingetreten wurde, macht die Privatklägerin mit ihrer Anschlussberufung eine Genugtuung in Höhe von CHF500.- (zuzüglich Zins zu 5% seit dem 18.Oktober 2013) geltend.

7.2 Gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Warum das anlässlich des Parteivortrags vor erster Instanz gestellte Begehren um Genugtuung verspätet sein soll, ist vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung nicht nachvollziehbar. Das Strafgericht hätte auf das Genugtuungsbegehren der als Straf- und Zivilklägerin konstituierten Privatklägerin deshalb eintreten müssen.


7.3

7.3.1 Mit ihrer Anschlussberufung macht die Privatklägerin geltend, der Berufungskläger habe sie durch sein unvorsichtiges Türöffnen physisch verletzt. Sie habe Prellungen mit Hämatomen an der Hüfte und an der Schulter erlitten und hätte während mehr als einer Woche Schmerzen gehabt. Sie habe durch das unvermittelte Öffnen der Autotüre und des anschliessenden Sturzes zudem einen Schock erlitten. Sie sei dadurch auch heute noch beim Velofahren beeinträchtigt, da sie stets ängstlich sei und immer befürchte, demnächst körnte sich wieder unvermittelt eine Autotüre öffnen. Auch das Nachtatverhalten des Berufungsklägers mit der Bestreitung seiner Verantwortlichkeit habe die Geschädigte psychisch stark beschäftigt.


7.3.2 Art. 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) bestimmen, dass der Richter Personen, die in ihrer körperlichen Integrität in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurden, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E.2.2.2 S.119; AGE SB.2017.18 vom 18.April 2018 E.10.2).

7.3.3 Die Privatklägerin erlitt - wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.3) - keine gravierenden, aber doch die Grenze zur einfachen Körperverletzung übersteigende Verletzungen. Vor dem Hintergrund der geringen Schwere der Verletzungen und des eher leichten Verschuldens des Berufungsklägers (vgl. E. 6.2) rechtfertigt es sich entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, der Privatklägerin für den Eingriff in ihre körperliche Integrität eine Genugtuung zuzusprechen. Die geltend gemachten psychischen Leiden verleiben vage und wurden auch nicht substantiiert behauptet. Ebenfalls keine Entschädigungspflicht vermag die nach Einschätzung der Privatklägerin lange Verfahrensdauer (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.7) zu begründen, zumal dieser Anspruch gegen den Staat und nicht gegen die beschuldigte Person zu stellen wäre (vgl. dazu Landolt, in: Zürcher Kommentar, 3.Auflage 2007, Art.49 OR N358).


8.

8.1 Der Berufungskläger beantragt in zivilrechtlicher Hinsicht schliesslich, das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin (CHF 330. zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2013) abzuweisen.


8.2 Das Strafgericht erwog diesbezüglich, der Berufungskläger habe durch sein Verhalten den Schaden am Fahrrad der Privatklägerin zwar widerrechtlich verursacht. Da diese indes nur einen Kostenvoranschlag und keine Rechnung eingereicht habe, sei die Schadersatzforderung nicht rechtsgenüglich substantiiert und deshalb auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 10).


8.3 Es ist dem Strafgericht zuzustimmen, dass der geltend gemachte Schadenersatz gestützt auf Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) grundsätzlich geschuldet wäre. Da das Schadenersatzbegehren indes nicht von der Anschlussberufung der Privatklägerin erfasst worden ist, kann die Schadenersatzklage auch im Berufungsverfahren bloss auf den Zivilweg verwiesen werden.

9.

9.1

9.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat - sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen - gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.


9.1.2 Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF1040.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1200.-.


9.2

9.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).


9.2.2 Der Berufungskläger unterliegt im Wesentlichen mit seinen Anträgen. Er obsiegt indessen im Rahmen der Anschlussberufung der Privatklägerin. Da die Bearbeitung der in der Anschlussberufung aufgeworfenen Frage der Genugtuung im Vergleich zum Strafpunkt weniger umfangreich war, werden ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF600.- auferlegt.


9.2.3 Aus denselben Überlegungen trägt die Privatklägerin die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF100.-.


9.3

9.3.1 Die Privatklägerin hat sich im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO sowohl als Straf- als auch als Zivilklägerin am Verfahren beteiligt (vgl. Schreiben vom 15. Juni 2016, Akten, S. 20). Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE139 IV 102 E.4.1 S.107).


9.3.2 Vorliegend obsiegte die Privatklägerin im Strafpunkt, unterlag mit ihrer Zivilklage hingegen vollständig. Es rechtfertigt sich daher, ihr die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 4482. zu belassen und ihr für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1500. (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: A____ wird der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 sowie 34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 44Abs. 1 des Strafgesetzbuches


Die Schadenersatzforderung von C____ in Höhe von CHF330. (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2013) wird auf den Zivilweg verwiesen.


Die Genugtuungsforderung von C____ in Höhe von CHF500. (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2013) wird abgewiesen.


C____ wird gemäss Art.433 Abs.1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF4482.- und für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF1615.50 zugesprochen (jeweils inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).


A____ trägt die Kosten von CHF 1040.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1200. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).


C____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 100. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Privatklägerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

- Migrationsamt Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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